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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Meckesheim, Jahr 2024

Alle unsere Lieferungen erfolgen gemäß nachfolgender Bedingungen und den in unseren Preislisten festgelegten Konditionen.

1. Geltungsbereich

Allen Vereinbarungen, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellungen/Aufträge gültigen Fassung. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme als anerkannt. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge gelten erst dann als verbindlich angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Die automatisch erstellte Bestellbestätigung bei einer online-Bestellung über unsere Homepage gilt nicht als Auftragsbestätigung.

2. Preise und Nebenkosten

Die offerierten Preise verstehen sich frei unserem Lager Deutschland. Zusätzlich berechnen wir Fracht. Versicherungskosten sind nicht enthalten. KM bestellt bei seinen Lieferanten und Dienstleistern ausschließlich zu seinen Einkaufs- und Lieferbedingungen.

Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Lithographien, Probedrucke und Muster, die aufgrund einer Auftragserteilung angefertigt worden sind, sind nicht im Preis enthalten und werden den Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch wenn der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangt. Von den Kunden bestellte Entwürfe, Klischees usw. werden auch dann berechnet, wenn kein Auftrag zur Lieferung erteilt wird.  Reinzeichnungen, Druckplatten, Lithographien, und andere Daten – soweit vom Auftraggeber nicht zugeliefert – bleiben unser Eigentum oder Eigentum der mit der Ausführung beauftragten Druckerei, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Inhalts aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
Bei der Verwendung von uns gefertigten Entwürfen verbleiben das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung vorbehaltlich anderer Vereinbarung bei uns.

4. Versicherung

Wenn Manuskripte, Originale, Druckunterlagen, Negative oder/ und andere dem Besteller gehörende und auch von uns im Auftrag des Bestellers beschaffte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder eine andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.

5. Korrekturabzüge, Satzfehler

Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Berechnung in Originalfarben vorgelegt, sie sind vom Auftraggeber auf Satz-, Stand- und sonstige Fehler zu prüfen und uns "druckreif" erklärt zurückzusenden. Wird die Übersendung von Korrekturabzügen nicht verlangt, so haften wir für etwa vorhandene Satz- und sonstige Druckfehler nur bei Vorliegen groben Verschuldens.

Nachträglich gewünschte Änderungen der Druckunterlagen sind nur bei Übernahme der weiter entstehenden Kosten möglich.
Von uns gefertigte Druckunterlagen, von denen der Auftraggeber und/ oder der Kunde eine Durchschrift erhält, sind vom Auftraggeber und/ oder Kunden genauestens zu prüfen, da sie als Bestätigung der Druckausführung gelten.
Alle fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der sofortigen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
Sind Korrekturabzüge oder Andrucke vom Auftraggeber für druckreif erklärt, gehen alle Kosten, die durch eine vom Auftraggeber gewünschte nachträgliche Änderung des Satzes und/ oder des Klischees entstehen, zu seinen Lasten.
Ferner werden nachträglich verlangte Änderungen, die auf Unleserlichkeit oder mangelnde Eindeutigkeit des Druckmanuskriptes zurückzuführen sind, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Im Übrigen gelten für die Lieferung und Berechnung von Korrekturabzügen die in unseren Preislisten enthaltenen Bestimmungen.

6. Farbabweichungen

Geringfügige Druckabweichungen sind drucktechnisch nicht immer zu vermeiden.
Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original und Veränderungen des Druckbildes durch eine Kaschierung oder Lackierung nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für einen Vergleich zwischen etwaigen Farbvorlagen sowie Andrucken und dem Auflagendruck. Bei den Standardausführungen ist die genaue Bestimmung des Farbtones der Druckerei vorbehalten. Bei Druckausführungen mit Vierfarbdruck (CYMK) und Rasterdrucken werden von uns Druckvorlagen (z.B. Cromaline). Bei Fehlen dieser Druckvorlagen werden Reklamationen nicht anerkannt.

Die Farbe des Zündkopfes kann bei Folgeaufträgen geringfügig abweichen und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

7. Mindesthaltbarkeitsdatum

Einige Produkte weisen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften eine beschränkte Haltbarkeit auf (z.B. parfümierte Hölzer).

8. Holzeinfärbung

Für eine genaue Farbeinhaltung der Holzeinfärbung - bei naturfarbenen Hölzern auch für eine evtl. nachträgliche Verfärbung durch Einflüsse phenolischer Stoffe - kann keine Gewähr gegeben werden.

9. Materialabweichungen

Abweichungen in der Beschaffenheit des uns gelieferten Kartons und/ oder sonstige Materialien können nicht beanstandet werden, soweit die Abweichungen in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappe-Industrie oder denen der sonstigen Zuliefer-Industrie für zulässig erklärt werden.
Unterschiede zwischen Andruck und Auflage, die auf diesen Materialabweichungen beruhen, gelten nicht als Mangel.

Die Grammatur unserer Produkte ist abhängig von den jeweiligen Umwelteinflüssen wie Temperatur, Transportbedingungen und Lagerung. Die Gewichtsangaben in unseren Verkaufsunterlagen, Angeboten und auf Verpackungen beziehen sich auf das Gewicht zur Zeit der unmittelbaren Herstellung. Abweichungen von bis zu 8% zwischen dem Gewicht zur Zeit der Herstellung und dem Gewicht bei Erhalt der Ware, stellen keinen Mangel dar und entsprechen der vertraglichen Beschaffenheit. Es kann für die Abweichung den vorangestellten Umfang keine Gewährleistung übernommen werden.

10. Versand

Die Wahl der Versandart und des Transportmittels behalten wir uns vor. Eventuelle Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten Versandart gehen zu seinen Lasten. Die Gefahr der Versendung trägt in allen Fällen ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort der Besteller. Die Versicherung des Beförderungsrisikos ist Sache des Bestellers.

11. Mehr- oder Minderlieferung

Produktionstechnisch ist die Anfertigung genauer Auflagen nicht immer möglich. Wir behalten uns deshalb Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Mengen bis max. 10% zum vereinbarten Auftragspreis vor.

12. Aufbewahrung, Bereitstellung

Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und auf Gefahr des Auftraggebers auf Lager genommen und aufbewahrt. Wir sind berechtigt nach vorheriger Vereinbarung, für die Bereitstellung von Materialien Vorauszahlungen zu verlangen.

13. Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt

An allen vom Auftraggeber zugelieferten Halb- oder Fertigerzeugnissen oder sonstigen zugelieferten Gegenständen besteht für uns ein Pfandrecht, das erst mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber erlischt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des Kaufpreises und etwaiger sonstiger uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges über die Ware zu verfügen. Jede andere Verfügung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist nicht gestattet. Im Falle der Gefährdung unseres Eigentums, z.B. durch Pfändungsmaßnahmen Dritter, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten und in der Zwischenzeit alle Maßnahmen zur Sicherung unseres Eigentums zu treffen.

Bis zur Begleichung unserer Forderung tritt uns der Käufer seine Ansprüche aus einer etwaigen Weiterveräußerung unserer Ware an Dritte zur Sicherung ab.

14. Gesetzliche Vorschriften

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen z.B. Fertigpackungsverordnung (Eichgesetz), Herkunftskennzeichnung etc. ist auf den Entwürfen zu beachten.

Abgaben, welche durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, und alle sonstigen Belastungen, die nachträglich eintreten, berechtigen uns zu entsprechender Preiserhöhung.

Wir ergreifen alle nötigen Maßnahmen um die bestehenden gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören unter anderem die Inhalte des ProdSG und die Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

15. Lieferzeit

Verbindliche Liefertermine bedürfen einer klaren schriftlichen Vereinbarung. Üblicherweise werden die Liefertermine in der Auftragsbestätigung mit ca. Kalenderwoche bestätigt.

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferfrist, so beginnt diese bei Handelsware mit dem Tag der Auftragsbestätigung (nicht Bestellbestätigung), bei Werbeware mit dem Tage, an dem der Auftraggeber, die Druckfreigabe des Auftrages erklärt. Bei Vorkasse Aufträgen setzt dies zusätzlich den Geldeingang voraus. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nach Druckfreigabe.

Verlangt der Auftraggeber danach Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit neu zu laufen mit dem Tage der Bestätigung der Änderung.
Für Überschreitungen von Lieferzeit, die durch mangelhafte oder verspätete Lieferung unserer Zulieferer verursacht sind, sind wir nicht verantwortlich.
Unsere Ware gilt als fristgerecht ausgeliefert, wenn sie, gemäß Ziffer 9, unser Werk zum Versand verlassen hat, oder wegen Versandunmöglichkeit, die wir nicht zu vertreten haben, eingelagert wird.

16. Lieferverzug

Bei einer von uns zu vertretenden Überschreitung der Lieferzeit, ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Schadenersatz kann der Auftraggeber aber auch dann nicht verlangen.

Kann die Lieferfrist von uns infolge höherer Gewalt, Streiks, größerer Betriebsstörungen, Importbeschränkung, Brand-, Wasser- und Sturmschäden oder anderer Umstände nicht eingehalten werden, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten, so kann der Besteller hieraus keine Rechte ableiten.
Die Lieferfrist wird in solchen Fällen angemessen verlängert.
Haben die Ereignisse länger andauerndes Ausmaß, so können wir vom Auftrag zurücktreten, ohne dass der Besteller deshalb Ansprüche gegen uns hat.

17. Vertragsänderungen oder Rücktritt

Ist bei Lieferverträgen die Abschlussmenge bis zum vereinbarten Endabnahmetermin noch nicht abgenommen, so steht es uns danach jederzeit frei, vom Vertrag stilschweigend zurückzutreten oder die Ware zu liefern. Vorgefertigte Ware ist in jedem Fall abzunehmen bei Sukzessiv - Lieferverträgen hat die Abnahme laufend und in ungefähr gleichen Raten zu erfolgen. Zahlungseinstellungen, Zahlungsstockungen sowie Vermögensverschlechterungen berechtigen uns zum sofortigen unbefristeten Rücktritt vom Vertrag. Forderungen an den Käufer werden in diesem Fall sofort zur Zahlung fällig. Als Nachweis einer schlechten Beurteilung der Vermögensverhältnisse genügt eine von uns als ungünstig angesehene Auskunft.

18. Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Firma KM ZÜNDHOLZ INTERNATIONAL KARL MÜLLER GMBH, Bemannsbruch 16-18, 74909 Meckesheim, Telefonnummer: 062269202-0, Telefaxnummer: 062269202-99, E-Mail-Adresse: info@kmmatch.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite http://www.kmmatch.com/de/widerrufsformular.pdf elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen
zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und senden Sie es zurück.

Widerrufsformular herunterlanden

Quelle: www.ra-plutte.de/widerrufsbelehrung-generator/

19. Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen können wir aber auch Erfüllung des Vertrages und Zahlung des Verzögerungsschadens verlangen. Wir sind berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt des Annahmeverzuges, die ganz oder teilweise gefertigte Ware zu entsorgen. Die dadurch entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Frachtkosten und vorhergehender Lagerkosten trägt der Auftraggeber.

20. Verpackungsverordnung

Lt. Verpackungsverordnung sind wir verpflichtet, für die Verkaufsverpackungen Lizenzgebühren abzuführen. Wir sind berechtigt, diese in aktueller Höhe an unsere Kunden weiterzugeben.

21. Zahlungsbedingungen

Solange nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Zahlungen sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Bei späterer Zahlung sind wir berechtigt, die üblichen Bankzinsen als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen bis zur Bezahlung der vorhergehenden Lieferung zurückzuhalten oder zu stornieren.

Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
Bei Kunden aus dem Ausland, neuen Geschäftsbindungen und bei nicht ausreichender Bonität behalten wir uns vor, Vorauszahlung zu vereinbaren.
Liegen wichtige Gründe vor, die zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers Anlass geben oder verschlechtern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder ändern sich seine rechtlichen Verhältnisse zu unseren Ungunsten, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages abhängig zu machen.
Desgleichen haben wir das Recht, sofortige Zahlungen aller offenen oder noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen, von der Verpflichtung aus Anschlussaufträgen zurückzutreten und sofortige Zahlungen für bereits erfolgte Arbeiten und bereitgestellte Materialien zu verlangen.

22. Aufrechnung

Aufrechnung oder Zurückbehaltungen gegen uns sind in allen Fällen ausgeschlossen.

23. Beanstandungen

Erkennbare Mängel können, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware beanstandet werden. Handelt es sich dabei um Druckfehler, verlängert sich diese Frist auf 4 Wochen nach Empfang der Ware. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für von uns verschuldete Mängel hat der Kunde das Recht auf Minderung, nicht jedoch auf Schadenersatz.

Für etwaige Satz- oder Druckfehler, die auf mangelnde Eindeutigkeit der Druckunterlagen zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei der Anlieferung erkennbare sonstige Mängel können nur unverzüglich beanstandet werden, versteckte Mängel in der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. Hochglanzkaschieren, Lackieren usw. ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungen ist Meckesheim, für Lieferanten alle von uns festgelegten Lagerorte.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte in Heidelberg. Wir behalten uns jedoch vor, ein nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften zuständiges anderes Gericht zu wählen.

Die Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

25. Rechtswirksamkeit

Mündliche Abmachungen oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen soll die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berühren.

26. Sonstiges

Wir behalten uns vor, unsere Verkaufsunterlagen zusammen mit der Rechnung zu versenden.

27. Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr

KM Zündholz International
Karl Müller GmbH
Bemannsbruch 16–18
DE-74909 Meckesheim

 

Lieferant werden:
Allgemeine Einkaufsbedingungen
KM ZÜNDHOLZ INTERNATIONAL Karl Müller GmbH
Stand: 2024

I. Vertragsschluss / Formerfordernisse

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

2. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.

II. Lieferumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile

1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werksnormen einhalten. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.

2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in der Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt uns überlassen. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Abladestelle, Lieferantennummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Aufforderung von uns, an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.

IV. Lieferbedingungen

1. Die Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung. Es gelten die gesetzlichen Transportvorschriften. Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung "ab Werk" sind uns und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Vom Lieferanten ist bei der Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, dass die notwendigen Zollpapiere vom Lieferanten gestellt werden müssen. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Vertragsprodukte insbesondere nach EU und US-Recht in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen. Der Lieferant sorgt für eine Registrierung seiner Waren nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).

2. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

V. Termine / Verzug

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.

VI. Geheimhaltung / Informationen

1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Maßskizzen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Datenträger usw. geheimhalten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem VI 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

VII. Qualitätsmanagement / Wareneingangskontrolle

1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, die einschlägige Qualitätssicherungsvereinbarung (bei Lieferanten von Rohmaterial, Komponenten und produktbezogenen Leistungen die "Qualitätssicherungsvereinbarung mit Produktionsmateriallieferanten", bei Lieferanten von Packmitteln die "Qualitätssicherungsvereinbarung mit Packmittellieferanten") in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Die Einzelheiten sind in der geltenden Qualitätssicherungsvereinbarung geregelt. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden.

VIII. Mängelhaftung / Aufwendungsersatz / Frist / Versicherung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

2. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.

3. Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieses VIII angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

IX. Beistellungen

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Spezialverpackungen, Werkzeuge, oder ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.

X. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen

1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner, ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

XI. Allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Heidelberg, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

 

KM ZÜNDHOLZ INTERNATIONAL
Karl Müller GmbH

Meckesheim, Jahr 2024

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